4 FOR-Akten) einzugehen. Dieses sei aufgrund der geringen DNA- Menge nicht interpretierbar, weshalb unklar sei, von wem die DNA stamme. Das Profil könne folglich nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Zudem stelle sich mit Verweis auf pag. 849 Z. 382 die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Baum vielleicht nicht schon beim Messen berührt haben könnte. Die DNA sei bachseitig sichergestellt worden. Wenn sich jedoch der Straf- und Zivilkläger wie beschrieben mit beiden Händen an diesem Baum mit einem Durchmesser von ca. 25 Zentimeter