Dem Bericht von Dr. med. Y.________ sei zusätzlich zu entnehmen, dass mit der eingeschränkten Konzentration zum Zeitpunkt des Sturzes ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden habe. Es könne zwar moralisch verwerflich erscheinen, dass der Beschuldigte mit dem Straf- und Zivilkläger trotzdem an einen exponierten Ort gefahren sei. Dadurch lasse sich aber die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger nicht doch «gestürchlet» und so in den Bach gefallen sei, nicht beantworten (pag. 2716 f.). Betreffend das angebliche Halten am Baum sei zunächst auf das inkomplette DNA- Profil (pag. 4 FOR-Akten) einzugehen.