831 Z. 375 f.). Der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) sei zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger am 5. November 2019 am Abend noch einen THC-Wert von 5,4 Nanogramm aufgewiesen habe. Ab einem Wert von 3 bis 4,1 Nanogramm würden sich Einschränkungen in der Koordination und Reaktion zeigen, man höre schlechter und bekomme einen Tunnelblick und Distanzen würden falsch eingeschätzt werden. Somit sei belegt, dass der Straf- und Zivilkläger in seiner Koordination und Reaktion eingeschränkt gewesen sei. Dem Bericht von Dr. med.