Die Vorinstanz habe darüber hinweggeschaut und die Aussagen als konstant bezeichnet, was nicht nachvollziehbar sei (pag. 2716). Betreffend das Kiffen des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte mehrfach darauf hingewiesen, dass der Straf- und Zivilkläger am besagten Tag «bekifft» gewesen sei und dieser selbst habe nie verheimlicht, dass er gekifft habe. Der Strafund Zivilkläger habe allerdings geltend gemacht, dass er regelmässig Marihuana rauche, er sich dies gewohnt und daher nicht «verladen» gewesen sei (pag. 831 Z. 375 f.).