Der Straf- und Zivilkläger habe bei der Vorinstanz zudem gesagt, dass er keinen Unterschied in den Blicken des Beschuldigten festgestellt habe. Erst auf Frage des Gerichts und den Hinweis auf eine frühere Aussage, habe der Strafund Zivilkläger ausgeführt, dass der Ausdruck des Beschuldigten ein anderer als früher gewesen sei. Dies sei ein unauflösbarer Widerspruch. Zusammenfassend seien die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Geschehen vor dem Sturz, d.h. zum Fotografieren und zum Ort, wo er gestanden sein will, widersprüchlich. Die Vorinstanz habe darüber hinweggeschaut und die Aussagen als konstant bezeichnet, was nicht nachvollziehbar sei (pag.