So habe er ausgeführt, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er mehr «vom Baum weg» (pag. 811 Z. 86) stehen müsse und später, dass die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten ca. ein Meter betragen, der Abgrund auf seiner Seite gewesen sei und der Beschuldigte ihn gebeten habe, «sich ihm zu nähern» (pag. 827 Z. 150; 826 Z. 133 ff.). Noch später habe er erklärt, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle «möglichst nahe zum Baum» stehen (pag. 845 Z. 200). Der Straf- und Zivilkläger habe bei der Vorinstanz zudem gesagt, dass er keinen Unterschied in den Blicken des Beschuldigten festgestellt habe.