811 Z. 82). Später habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, er habe eine schöne Ecke gefunden, den Beschuldigten gebeten ein Foto zu machen, wobei der Beschuldigte aber schliesslich kein Foto gemacht, sondern nur die Messungen fotografiert habe (pag. 826 Z. 130 ff.). Noch später habe der Straf- und Zivilkläger dann angeben, der Beschuldigte habe ihm das Handy weggenommen und gesagt, er würde ihn fo-