Der Straf- und Zivilkläger habe allerdings zum Fotografieren unterschiedliche Aussagen gemacht und auch wenn diese Aussagen nicht direkt den Sturz betreffen würden, stünden sie mit diesem in zeitlicher und räumlicher Verbindung. Sie würden es daher erlauben, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zusätzlich zu würdigen. Der Straf- und Zivilkläger habe in der ersten Einvernahme gesagt, er habe den Wasserfall festgestellt und den Beschuldigten gebeten, ein Foto zu machen, wobei der Beschuldigte der Aufforderung ein Foto des Straf- und Zivilklägers zu machen, nachgekommen sei (pag. 811 Z. 82).