In der Einvernahme vom 14. November 2019, also 10 Tage nach dem Sturz, habe der Straf- und Zivilkläger die Polizei gefragt, ob er den Beschuldigten «1:1» (pag. 830 Z. 335) treffen könne. Dies zeige, dass selbst der Straf- und Zivilkläger nach dem Sturz keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 2715 f.). Die Vorinstanz habe die Aussagen des Straf- und Zivilklägers als konstant, gleichbleibend und insgesamt als glaubhaft bezeichnet. Der Straf- und Zivilkläger habe allerdings zum Fotografieren unterschiedliche Aussagen gemacht und auch wenn diese Aussagen nicht direkt den Sturz betreffen würden, stünden sie mit diesem in zeitlicher und räumlicher Verbindung.