643 Z. 315). Im Strafverfahren seien viele Zeuginnen und Zeugen befragt worden und alle hätten ihn als friedfertig und nicht gewalttätig beschrieben. Einzige Ausnahme seien die Aussagen seiner ehemaligen Ehegattin (pag. 81). Auch dem Vollzugsbericht könne keine Gewaltbereitschaft oder -neigung entnommen werden, der Beschuldigte sei freundlich und respektvoll. Die Delikte, welche der Beschuldigte eingestanden habe, würden nicht mit Gewalt in Verbindung stehen. Ein Motiv für eine versuchte Tötung sei somit nicht ersichtlich. In der Einvernahme vom 14. November 2019, also 10 Tage nach dem Sturz, habe der Straf- und Zivilkläger die Polizei gefragt, ob er den Beschuldigten «1:1» (pag.