Die Vorinstanz habe in der Lüge hingegen zu Unrecht ein gewichtiges Indiz für die versuchte Tötung erblickt. Was die Lüge mit dem Ausmessen betreffe, sei der Beschuldigte froh, dass der Straf- und Zivilkläger vor Obergericht bestätigt habe, dass sie sich eine Woche zuvor nicht abgesprochen hätten, diese Messung vorzunehmen und dass sie eine Woche zuvor noch nicht im J.________(Ort) gewesen seien (pag. 2713 ff.). Es stelle sich sodann die Frage, warum der Beschuldigte versucht haben sollte, seinen Freund, mit dem er schöne Momente verbracht habe, zu töten? Der Strafund Zivilkläger habe gesagt, es sei nie zu einem Streit gekommen und der Beschuldigte sei nie gewalttätig geworden.