24 ein Kino oder ein Hotel aufzusuchen. Für den Straf- und Zivilkläger sei nicht einmal ein gemeinsames Kaffeetrinken in Frage gekommen. Das Ausmessen habe der Lebenswelt eines BA.________ entsprochen und sei daher nachvollziehbar. Schliesslich sei festzuhalten, dass jede beschuldigte Person ein Recht zur Lüge habe. Einer bewusst wahrheitswidrigen Aussage komme daher nur geringer Beweiswert zu. Die Vorinstanz habe in der Lüge hingegen zu Unrecht ein gewichtiges Indiz für die versuchte Tötung erblickt.