842 Z. 111). Es erstaune vor diesem Hintergrund nicht, dass der Straf- und Zivilkläger am 4. November 2019 den Beschuldigten initiativ nach einem Treffen gefragt habe (pag. 810 Z. 58). Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen wahrheitswidrig behauptet habe, noch etwas ausmessen zu müssen, sei kein Indiz für einen Stoss in den Bach. Der Vorinstanz sei zwar beizupflichten, dass es bessere Möglichkeiten gegeben hätte, mehr Zeit miteinander zu verbringen. Es sei aber zu bedenken, dass es aus den genannten Gründen nicht möglich gewesen sei, ein Restaurant,