Weshalb der Straf- und Zivilkläger nicht wahrheitsgemäss Auskunft über die Beziehung gegeben habe und bemüht gewesen sei, sich als passiver Teil der Beziehung und der sexuellen Handlungen darzustellen, sei unklar und mit den festgestellten Spuren, insbesondere den Spermaanhaftungen am Fahrzeug und am Dildo, nicht vereinbar. Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger nicht durch Geld gefügig gemacht. Vielmehr seien beide bisexuell und der Straf- und Zivilkläger habe auch zu zahlreichen anderen Männern sexuelle Beziehungen gehabt. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger erklärt, er wisse nicht genau, weshalb der Beschuldigte ihm jeweils Geld gegeben habe (pag. 842 Z. 111).