Der Straf- und Zivilkläger habe bspw. auch gewünscht, anal befriedigt zu werden. Der Beschuldigte habe dies nicht gewollt, jedoch auf Wunsch des Straf- und Zivilklägers einen Dildo gekauft, welcher schliesslich auch eingesetzt worden sei. Beide Männer hätten den gemeinsamen Sex genossen. Weshalb der Straf- und Zivilkläger nicht wahrheitsgemäss Auskunft über die Beziehung gegeben habe und bemüht gewesen sei, sich als passiver Teil der Beziehung und der sexuellen Handlungen darzustellen, sei unklar und mit den festgestellten Spuren, insbesondere den Spermaanhaftungen am Fahrzeug und am Dildo, nicht vereinbar.