Dies stimme nicht, es sei eine langjährige Beziehung gewesen und sie hätten auch längere .________ zusammen unternommen, seien zusammen im AG.________(Kanton), im Kanton AH.________(Kanton), in AI.________(Gemeinde) und auf der AJ.________(Alp) gewesen. Auf die Frage, ob er mit dem Sex einverstanden gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger gesagt «Ich war allein und er war allein» (pag. 842 Z. 103 f.). Die Beziehung sei offensichtlich intensiver gewesen als es der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben habe (vgl. auch pag. 815 Z. 287). Der Straf- und Zivilkläger habe bspw. auch gewünscht, anal befriedigt zu werden.