Vielmehr handle es sich dabei um unstrukturierte Erzählungen. Diese würden in der Aussagepsychologie als Glaubhaftigkeitsmerkmal gelten. Andererseits müsse klar festgehalten werden, dass der Beschuldigte an einer Stelle tatsächlich gelogen habe. Er habe zuerst geltend gemacht, er habe die Messungen im Auftrag eines Dritten gemacht. Später habe er diese Aussagen korrigiert und ausgeführt, er habe nichts ausmessen müssen und keinen Auftrag erhalten. Es sei ihm darum gegangen, Zeit zu schinden. Bei dieser Lüge sei die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu betrachten.