23 genau diese Positionen eingenommen worden seien. Dass der Beschuldigte bei der Vorinstanz gesagt habe, dass er nicht gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger «gstoglet» sei, erscheine auf den ersten Blick widersprüchlich, sei aber aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne den Begriff des Strukturbruchs. Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit angeblichen Strukturbrüchen zitierten Aussagen des Beschuldigten würden gerade keine solchen enthalten. Vielmehr handle es sich dabei um unstrukturierte Erzählungen.