Erinnerungen würden im Verlaufe der Zeit schwächer werden. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger ein Grundstück ausgemessen und dass beide das Massband in den Händen gehalten hätten. Dass der Beschuldigte geltend mache, er sei vorne gestanden und dann zurückgelaufen, erscheine als Bewegungsablauf beim Ausmessen eines Grundstücks keineswegs komisch oder widersprüchlich. Auch der Straf- und Zivilkläger könne sich an den genauen Standort des Beschuldigten nicht mehr erinnern (pag. 150 Z. 397 ff.). Er habe zwar den Standort beider Personen eingezeichnet und angegeben, dass ca. drei Meter Abstand zwischen ihnen bestanden habe.