Folglich seien in den Aussagen des Beschuldigten zum Sturz Realkennzeichen vorhanden. Bei der Würdigung der Aussagen zum Sturz sei nicht zuletzt auch die kurze Wahrnehmungsdauer zu berücksichtigen (pag. 2713). Auch in den Aussagen des Beschuldigten zum Ausmessen der Wiese habe die Vorinstanz mit Verweis auf pag. 616 Z. 184, 616 Z. 185, pag. 630 Z. 157, pag. 769 Z. 355, pag. 770 Z. 391 ff., 2282 Z. 37 ff. Widersprüche gesehen. Auch diesbezüglich soll der Beschuldigte verschiedene Varianten erzählt haben. Zu beachten sei bei diesen Aussagen, dass sie innerhalb von drei Jahren gemacht worden seien. Erinnerungen würden im Verlaufe der Zeit schwächer werden.