2712 f.). Zum Sturz des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte nach Auffassung der Vorinstanz unterschiedliche Aussagen gemacht. Er habe von Ausrutschen, «Stogeln», Stolpern, einem falschen Tritt und dem Verlieren des Gleichgewichts gesprochen. Nach der Vorinstanz habe der Beschuldigte damit vier verschiedene Varianten eines Sturzes beschrieben, welche physikalisch nicht miteinander vereinbar seien. Daraus habe die Vorinstanz geschlossen, dass der Beschuldigte lüge. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber nie von Stolpern gesprochen (u.a. pag. 616 Z. 186; 618 Z. 296; pag. 632 Z. 230; pag. 769 Z. 383).