22 steil sei und es dort, anders als bei anderen Stellen, nicht 2,5 bis 3 Meter runtergehe (pag. 632 Z. 224 und 221 und pag. 616 Z. 198 f.). Widersprüchlich oder unklar seien seine Aussagen zur Absturzstelle somit nicht, ebenso wenig überrasche die Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Vielmehr sei bis heute unklar, wo der Absturz genau stattgefunden habe. Gemäss den ersten Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der Berufungsverhandlung habe der Absturz dort stattgefunden, wo er übernachtet habe.