Es liege kein Widerspruch vor, wenn der Beschuldigte sage, es sei nicht steil gewesen und er habe noch runtergeschaut. Mit der Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger bei einem Stoss «im hohen Bogen über das Zeug geflogen» (pag. 618 Z. 297) wäre, habe der Beschuldigte bloss ausdrücken wollen, dass sich der Straf- und Zivilkläger bei einem Stoss des Beschuldigten, welcher ca. 100 Kilogramm wiege, nicht an einem Baum hätte festhalten können. Schliesslich habe der Beschuldigte wiederum angegeben, dass der Bach bei der Absturzstelle flach bzw. gerade verlaufe und nicht