Während dem ganzen Verfahren sei vielmehr auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt und eine Tatortbesichtigung mit dem Beschuldigten abgelehnt worden. In den Einvernahmen des Beschuldigten würden sich zudem Hinweise zur Örtlichkeit des Absturzes finden lassen. So habe er bei der ersten Einvernahme erklärt, es sei dort nicht so steil, der Bach verlaufe gerade und er habe noch runtergeschaut (pag. 616 Z. 198 ff.). Ein Bach befinde sich immer unterhalb des Ufers. Es liege kein Widerspruch vor, wenn der Beschuldigte sage, es sei nicht steil gewesen und er habe noch runtergeschaut.