2712). Was die Örtlichkeit des Absturzes betreffe, seien die Aussagen des Beschuldigten gemäss Vorinstanz widersprüchlich und er habe erst bei der Vorinstanz erklärt, dass die vom Straf- und Zivilkläger angegebene Örtlichkeit nicht der Wahrheit entsprechen würde. Tatsache sei aber, dass der Beschuldigte gar nie gefragt worden sei, wo der Straf- und Zivilkläger in den Bach gestürzt sei. Während dem ganzen Verfahren sei vielmehr auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt und eine Tatortbesichtigung mit dem Beschuldigten abgelehnt worden.