Sie habe zudem das kleine soziale Umfeld und den Umstand, dass der Beschuldigte als BA.________ (Beruf) sozialisiert worden sei, unberücksichtigt gelassen, obschon sich seine Sprache und seine Möglichkeit, Erlebnisse wiederzugeben, danach richten würden. Schliesslich stehe das Tatgeschehen in engem Zusammenhang mit Bi- bzw. Homosexualität. Diese lasse sich im Lebensumfeld des Beschuldigten nur im Geheimen leben, was bei der Würdigung seiner Aussagen ebenso zu beachten gewesen wäre (pag. 2712).