21 8.6 Vorbringen der Parteien 8.6.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Konstanz der Aussagen und das Fehlen von Widersprüchen Realkennzeichen darstellen würden. Die Vorinstanz habe die Aussagepsychologie damit nur sehr selektiv zitiert, was sich schliesslich negativ auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ausgewirkt habe.