8.5 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2349): Die zahlreichen vorhandenen, bereits erwähnten Beweismittel lassen nach Auffassung des Gerichts keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Privatkläger C.________, wie von diesem geschildert, in den AC.________(Bach)- resp. AD.________(Bach) gestossen hat und, als dieser sich an einem Baum festhalten konnte, dessen Hände gelöst hat. Das Gericht stellt damit auf die glaubhaften und durch objektive Beweismittel gestützten Aussagen des Privatklägers C.________ ab.