Die dem Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten attestierte gute körperliche Verfassung und grosse Beweglichkeit seien dem Straf- und Zivilkläger wohl dienlich gewesen, dennoch bleibe es dem Glück zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger so glimpflich davongekommen sei. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich aufgrund des (nicht gravierenden) Verletzungsbilds des Straf- und Zivilklägers um eine andere Absturzstelle gehandelt haben müsse, überzeuge vor diesem Hintergrund nicht (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2347 ff.). 8.5 Beweisergebnis der Vorinstanz