Dies mit der Gefahr, auszurutschen, ins Wasser zu fallen und den 12 Meter hohen Wasserfall hinuntergespült zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger gestorben wäre, wenn er ins Wasser gestürzt wäre, sei damit als sehr hoch einzustufen. Nur mit sehr viel Glück und grossem Überlebenswillen habe der Straf- und Zivilkläger den Sturz überlebt. Die dem Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten attestierte gute körperliche Verfassung und grosse Beweglichkeit seien dem Straf- und Zivilkläger wohl dienlich gewesen, dennoch bleibe es dem Glück zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger so glimpflich davongekommen sei.