Weiter habe die Gefahr bestanden, dass der Straf- und Zivilkläger in der Nacht einschlafe, ins Wasser falle und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürze oder aufgrund der nassen Kleidung und der kalten Temperaturen einer Unterkühlung erliege. Schliesslich habe der Straf- und Zivilkläger am nächsten Morgen mit seinem verletzten Knöchel vom Felsvorsprung wieder ins Wasser des zweiten Beckens steigen, sich über den ersten Wasserfall ins erste Becken begeben und danach am glitschigen Felsen hinaufklettern müssen. Dies mit der Gefahr, auszurutschen, ins Wasser zu fallen und den 12 Meter hohen Wasserfall hinuntergespült zu werden.