Wäre es zu einer anderen Sturzbahn des Straf- und Zivilklägers gekommen, hätte er wohl nicht die Möglichkeit gehabt, sich im zweiten Becken auf den Felsvorsprung zu retten, zumal es im zweiten Becken nur auf der einen Seite einen ruhigeren Teil des Wassers gebe, der sich nicht so stark drehe und ein Herausschwimmen aus dem Strudel ermögliche. Weiter habe die Gefahr bestanden, dass der Straf- und Zivilkläger in der Nacht einschlafe, ins Wasser falle und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürze oder aufgrund der nassen Kleidung und der kalten Temperaturen einer Unterkühlung erliege.