Durch eine schwere Kopfverletzung, eine andere Verletzung oder durch eine Bewusstlosigkeit hätte er sich nicht mehr auf den Felsvorsprung retten können und wäre den 12 Meter hohen Wasserfall nach dem zweiten Becken hinuntergestürzt. Dieser Sturz hätte sicherlich tödlich geendet. Wäre es zu einer anderen Sturzbahn des Straf- und Zivilklägers gekommen, hätte er wohl nicht die Möglichkeit gehabt, sich im zweiten Becken auf den Felsvorsprung zu retten, zumal es im zweiten Becken nur auf der einen Seite einen ruhigeren Teil des Wassers gebe, der sich nicht so stark drehe und ein Herausschwimmen aus dem Strudel ermögliche.