20 zu bedenken sei, dass der Straf- und Zivilkläger in den durchnässten Kleidern ausgeharrt habe. Der Sturz des Straf- und Zivilklägers hätte somit aus mehreren Gründen tödlich für ihn enden können: Er hätte sich während des Sturzes seinen Kopf an einem Felsen anschlagen oder beim Aufprall im Wasser bewusstlos werden können. Durch eine schwere Kopfverletzung, eine andere Verletzung oder durch eine Bewusstlosigkeit hätte er sich nicht mehr auf den Felsvorsprung retten können und wäre den 12 Meter hohen Wasserfall nach dem zweiten Becken hinuntergestürzt.