Dieser Schuhsohlenabdruck passe von der Grösse sowie vom Sohlenmuster her zu den vom Straf- und Zivilkläger getragenen Schuhen. Dass die Spur von einer anderen Person stamme, sei unwahrscheinlich (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2346 f.). Zur Absturzstelle im Besonderen führte die Vorinstanz aus, dass von der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Absturzstelle auszugehen sei. Für diese Absturzstelle und den bezeichneten Baum spreche, dass anlässlich der Tatortbegehung durch die Gebirgsspezialisten unterhalb des Baumes lose Moos- und Pflanzenstücke gefunden worden seien.