Es sei kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Das Argument, wonach der Straf- und Zivilkläger über die fehlende Hilfeleistung des Beschuldigten enttäuscht gewesen sei und dies das Motiv für eine Falschbezichtigung sei, überzeuge nicht, da der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger eine gute Beziehung gehabt hätten (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2344 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers würden sich sodann mit den objektiven Spuren decken.