Dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund seiner kalten Hände den Felsen nicht habe hinaufklettern können, stelle eine Komplikation im Handlungsablauf dar, was als Realkennzeichen zu werten sei. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger erklärt, wie er sich in dieser Nacht gefühlt habe und somit auch physische und psychologische Vorgänge wie die Todesangst, das Kältegefühl, den Hunger, den Durst und das Kleben der Zunge am Gaumen geschildert. Der Straf- und Zivilkläger habe den Beschuldigten zudem nicht schlechtgemacht. Vielmehr habe er angegeben, dass sie vor dem Vorfall keinen Streit und sich gerne gehabt hätten. Es sei kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich.