Die Aussage, wonach der Beschuldigte etwas für ihn Unverständliches in berndeutschem Dialekt gesagt habe, stelle eine originelle Nebensächlichkeit und damit ein Realkennzeichen dar. Die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers zum Ablauf des Sturzes und den weiteren Verlauf würden plastisch und lebensnah wirken. Dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund seiner kalten Hände den Felsen nicht habe hinaufklettern können, stelle eine Komplikation im Handlungsablauf dar, was als Realkennzeichen zu werten sei.