Der Beschuldigte neige dazu, die Schuld dem Straf- und Zivilkläger zuzuschieben. So habe er in allen Antworten geltend gemacht, der Strafund Zivilkläger sei «bekifft» gewesen. Weiter müsse das Nachvorfallverhalten des Beschuldigten als speziell bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte nach Hause gegangen sei, zu Abend gegessen und Büroarbeiten erledigt habe, ohne jemandem vom Sturz zu erzählen, mute sehr ungewöhnlich an. Allein die Angst vor einem sexuellen Outing überzeuge als Begründung, warum der Beschuldigte keine