Weiter seien auch die Aussagen des Beschuldigten zur Absturzstelle unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vorgebracht habe, dass sich der Absturz nicht an der vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Stelle ereignet habe, obschon ihm schon früh bekannt gewesen sei, welchen Ort der Straf- und Zivilkläger als Absturzstelle bezeichnet habe. Weiter habe der Beschuldigte auch zur Art des Sturzes mehrere Varianten geschildert.