zu Art. 193 StPO). Sämtliche, aus dieser Ermittlungstätigkeit erzeugten Beweismittel wie bspw. die Fotodokumentation und der Rapport Forensik können folglich verwertet werden. 8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen des Beschuldigten zusammenfassend, dass diese zum Kernsachverhalt Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Der Beschuldigte habe verschiedene Erklärungen dafür geliefert, weshalb er mit dem Straf- und Zivilkläger in das J.________(Ort) gefahren sei.