Schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch die Tatortbegehung vom 5. November 2019 wie auch die anlässlich des Augenscheins vom 7. November 2019 während und danach vorgenommenen polizeilichen Tätigkeiten (insb. Spurensicherung, Vermessungen, Fotoaufnahmen, Drohnenaufnahmen etc.) nicht zu beanstanden sind. Dabei handelte es sich um reine Ermittlungstätigkeiten der Polizei, bei denen den Parteien gerade kein Teilnahmerecht zusteht (vgl. ZGRAGGEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 193 StPO).