18 nichts. Was diese anbelangt, kann vollumfänglich auf den Beschluss der Kammer vom 24. November 2023 verwiesen werden (pag. 2549 ff.). Schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch die Tatortbegehung vom 5. November 2019 wie auch die anlässlich des Augenscheins vom 7. November 2019 während und danach vorgenommenen polizeilichen Tätigkeiten (insb. Spurensicherung, Vermessungen, Fotoaufnahmen, Drohnenaufnahmen etc.) nicht zu beanstanden sind.