Der Beschuldigte hat folglich gültig auf sein Teilnahmerecht am Augenschein vom 7. November 2019 verzichtet. Weder der Augenschein vom 7. November 2019 noch die darauf fussenden weiteren Beweismittel sind entsprechend zu beanstanden. Daran ändert auch die «informelle Tatortbesichtigung» durch die Vorinstanz