2106 ff.). Da ein gültiger Teilnahmeverzicht vorlag, verletzt diese späte Rüge den Grundsatz von Treu und Glauben und dem Beschuldigten ist das Verhalten seines damaligen Verteidigers anzurechnen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Hiervon ist analog der Situation bei notwendiger Verteidigung nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Verteidigung abzuweichen (BGer 6B_173/2019 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 1.3). Eine solche ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte hat folglich gültig auf sein Teilnahmerecht am Augenschein vom 7. November 2019 verzichtet.