_, dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, stattfand. Die Abwesenheit des Beschuldigten wurde von seinem Verteidiger nicht beanstandet; er beantragte auch nicht die Teilnahme desselben. Es durfte daher gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts angenommen werden, der Beschuldigte habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts erhob Rechtsanwalt I.________ erst mit Eingabe vom 5. September 2022, mithin knapp drei Jahre nach der Tatortbegehung vom 7. November 2019 (pag. 2106 ff.).