147 Abs. 3 StPO entstehen noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (BGE 143 IV 397 E. 3.4.; siehe zum Ganzen SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 147 StPO). 8.3.3 Subsumtion der Kammer Bereits im Beschluss der Kammer vom 24. November 2023 (pag. 2549 ff.) wurde festgehalten, dass die Tatortbegehung vom 7. November 2019 mit den Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Bern und dem Straf- und Zivilklägerin in Anwesenheit von Rechtsanwalt I.________, dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, stattfand.