17 wertet werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170407 vom 12. März 2019 mit weiteren Hinweisen). 8.3.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art.