Der Begriff einer informellen Tatortbesichtigung finde sich im Gesetz im Übrigen nicht. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zwei Mal eine Tatortbesichtigung mit dem Beschuldigten abweise, aber dann selbst eine solche vornehme. Da das Teilnahmerecht nicht hinreichend gewahrt worden sei, dürften die Beweismittel, welche gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers vom 7. November 2019 erhoben worden seien, nicht zu Lasten des Beschuldigten ver-