Der Beschuldigte müsse sich auch nicht anrechnen lassen, dass sein damaliger Verteidiger dessen Teilnahme nicht gefordert habe, da der Beschuldigte vorliegend nie auf sein Teilnahmerecht verzichtet habe. Dass das Gericht eine informelle Begehung gemacht habe und der Umstand, dass diese in Verletzung der Dokumentationspflicht keinen Eingang in die Akten gefunden habe, erstaune und es sei unklar, welche Erkenntnisse die Richterschaft aus der Begehung gewonnen habe. Der Begriff einer informellen Tatortbesichtigung finde sich im Gesetz im Übrigen nicht.